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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma LandCamper zum Stand Dezember 2021. Diese dienen der Vermietung von Wohnmobilen.


Der Mietvertrag über ein Wohnmobil kommt ausschließlich zwischen Ihnen als Kunde (in der Folge „Mieter“ genannt) und der Firma LandCamper (in der Folge als „Vermieter“) zustande.

Bei Abschluss eines Mietvertrags über ein Wohnmobil zwischen Mieter und Vermieter werden die nachstehenden AGB in den Mietvertrag einbezogen und damit Bestandteil des Mietvertrags.


§ 1 Geltungsbereich, Definitionen

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter. Die AGB des Vermieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden, selbst bei Kenntnis des Vermieters von diesen Bedingungen, nicht Vertragsbestandteil. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich zustimmt. Insbesondere gelten die AGB des Vermieters auch dann ausschließlich, wenn der Vermieter in Kenntnis Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung des Wohnmobils an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.


2. Definitionen

Im Sinne dieser AGB sind:


Verbraucher: Natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.


Unternehmer: Natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen der Vermieter in Geschäftsbeziehungen tritt und die dabei in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.


Mieter: Sowohl Verbraucher als auch Unternehmer die bei dem Vermieter ein Wohnmobil mieten.


Vermieter: ist die Firma LandCamper


Preisliste: Die bei Abschluss des Mietvertrages aktuell gültige Preisliste von der Firma LandCamper.


§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages zwischen Vermieter und Mieter ist ausschließlich die Anmietung eines Wohnmobils durch den Mieter beim Vermieter durch einen vom Vermieter zugestellten Mietvertrag mit den im Mietvertrag und den AGB vereinbarten Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das auf die vereinbarte Mietdauer befristete Recht das Wohnmobil im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich. Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache (§ 545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des der Verlängerung entgegenstehenden Willens ausgeschlossen. Der Vermieter erhält durch Abschluss des Mietvertrages gegen den Mieter insbesondere einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag, unter Einbeziehung der AGB des Vermieters, geregelten Pflichten des Mieters. Bei dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Der Mieter gestaltet insbesondere seine Fahrten und Übernachtungen selbst. Die Erbringung von Reiseleistungen, insbesondere einer Gesamtheit von Reiseleistungen ist nicht vom Vermieter geschuldet. Die gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag finden daher keine Anwendung.


§ 3 Berechtigte Fahrer

Vorlage von Dokumenten, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland und in Krisen-/Kriegsgebiete


1. Berechtigte Fahrer

Das gemietete Wohnmobil darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen (berechtigte Fahrer):


Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen: 

Der Mieter eines Wohnmobils sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 22. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahre im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das gemietete Wohnmobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder B).

Eine Auflistung der Alters- und Führerscheinbestimmungen kann vor Reservierung auf der Website unter www.LandCamper.de unter den FAQ´s eingesehen werden. Sofern ein Wohnmobil von weiteren Personen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, geführt werden soll, so kann dies grundsätzlich mit dem Vermieter schriftlich bis zur Fahrzeugübernahme vereinbart werden. Für jeden dieser weiteren Fahrer kann eine zusätzliche Gebühr anfallen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich berechtigte Fahrer das Wohnmobil führen. Der Mieter hat die Namen und Adressen aller Personen zu dokumentieren, die das Wohnmobil während der Mietzeit führen, und dem Vermieter diese Daten auf dessen Verlangen hin bekannt zu geben.


2. Vorlage von Dokumenten

Der Mieter muss vor Übergabe des Wohnmobils eine zur Führung des Wohnmobils erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis für jeden im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Die Vorlage der Dokumente ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils an den Mieter.


Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und/oder einzelne angegebene Fahrer nicht vorlegen, so ist/sind der/diese angegebene(n) Fahrer auf Wunsch des Vermieters als Fahrer aus dem Mietvertrag zu streichen. Die Berechtigung dieser Fahrer entfällt mit ihrer Streichung aus dem Mietvertrag. Eine Streichung lässt den Anspruch des Vermieters auf den vereinbarten Mietpreis unberührt. Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen angegebenen Fahrer nicht vorlegen, so ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Kündigt der Vermieter nach fristlosem Ablauf der Nachfrist den Mietvertrag außerordentlich fristlos, so sind Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es finden darüber hinaus die Regelungen zu einer vom Mieter zu vertretenden außerordentlichen fristlosen Kündigung (§ 7 Ziff. 2) Anwendung. Erfolgt die Übergabe des Wohnmobils aufgrund nicht rechtzeitig vorgelegter Dokumente verspätet, so hat der Mieter die hieraus resultierenden Kosten zu tragen. Ändert sich die Adresse/der Sitz des Mieters zwischen Abschluss des Mietvertrages und vollständiger Abwicklung des Mietvertrages, so hat er dem Vermieter die neue Adresse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.


3. Nutzung des Wohnmobils

Das Wohnmobils darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Wohnmobils ist schonend und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten. Der Mieter hat das Wohnmobils während einer Abwesenheit ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Wohnmobils regelmäßig zu kontrollieren. Er wird insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck überwachen und falls notwendig korrigieren. Das Wohnmobils darf insbesondere nicht benutzt werden:


zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, zu sonstigen Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Wohnmobils führen,

zu Fahrschulübungen, zur gewerblichen Personenbeförderung, zur Weitervermietung, zum Verleih, zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind und zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. 


Das Rauchen sowie der Transport von Haustieren in den Wohnmobilen sind nicht gestattet.


4. Fahrten ins Ausland und in Krisen‐/Kriegsgebiete

Der Mieter/Fahrer hat sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Wohnmobil während der Mietzeit besuchten Länder sowie der Transitländer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Der Mieter ist nur zu innereuropäischen Auslandsfahrten mit dem Wohnmobil berechtigt. In Ausnahme zu diesem Grundsatz sind Fahrten nach Bulgarien, Rumänien, Moldawien, Russland, Weißrussland, Ukraine, Türkei und Island nicht gestattet. Möchte der Mieter in diese Länder oder in das außereuropäische Ausland fahren, so ist ihm dies nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters gestattet. Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind dem Mieter stets untersagt.


§ 4 Mietpreis, Servicepauschale, Kaution und sonstige Kosten

1. Mietpreis

Der vom Mieter an den Vermieter zu zahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für die Kfz-Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter das Wohnmobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen, es sei denn, der Vermieter kann das Wohnmobil im Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe und vereinbarten Ende der Miete anderweitig vermieten. Ist eine anderweitige Vermietung in diesem Zeitraum tatsächlich möglich, mindert sich der zu zahlende Mietpreis entsprechend anteilig. Gibt der Mieter das Wohnmobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.


2. Servicepauschale

Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale erhoben. In der Servicepauschale sind die gründliche Einweisung in die Funktionsweise des Wohnmobils, die Übergabe des Wohnmobils im betriebsbereiten Zustand, sowie das im Angebot aufgeführte Zubehör enthalten. Die Höhe der anfallenden Servicepauschale kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden.


3. Kaution

Der Mieter ist verpflichtet als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten eine Kaution in Höhe von 1.500€ beim Vermieter zu hinterlegen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kaution bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Wohnmobils (vgl. § 10) nach Endabrechnung des Mietvertrages. Hat der Mieter Zusatzkosten zu tragen, die über den geschuldeten Mietzins und die Servicepauschale hinausgehen, so werden diese mit der Kaution verrechnet. Sind am Wohnmobil bei der Rückgabe Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur Klärung der Schadenshöhe der Reparaturkosten sowie der Pflicht zur Kostentragung, einzubehalten. Zusatzkosten können insbesondere für Reinigungsarbeiten, Mehrkilometer, Betankung, Schäden und durch Selbstbehalte der Versicherung im Schadensfall anfallen.


4. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten für den Mieter fallen insbesondere in folgenden Fällen an: Fährt der Mieter mit dem Wohnmobil mehr als die im Mietvertrag vereinbarte maximale Kilometerzahl, so werden ihm pro gefahrenen Mehrkilometer (anhand der gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Mietvertrags) diese Kosten berechnet. Gibt der Mieter dem Vermieter das Wohnmobil zurück, ohne vorher das Fahrzeug innen und außen ausreichend gereinigt zu haben, so berechnet der Vermieter dem Mieter für die Reinigung eine Reinigungspauschale. Das gleiche gilt, wenn der Mieter das Wohnmobil zurückgibt, ohne vorher die Toilette und den Fäkaltank ausreichend gereinigt zu haben. Die für die Fahrzeugreinigung und die Toiletten-/Fäkaltankreinigung jeweils vom Mieter zu zahlende Pauschale ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Nachweis, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Wohnmobil in vollbetanktem Zustand und muss vom Mieter vollbetankt zurückgegeben werden. Gibt der Mieter das Wohnmobil nicht vollbetankt zurück, so berechnet der Vermieter dem Mieter die Kosten für das Volltanken des Wohnmobils gemäß aktueller Kraftstoffpreise. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Weitere vom Mieter zu tragende Kosten, insbesondere Gebühren und Entgelte, können sich auch aus der jeweils aktuellen Preisliste ergeben.


§ 5 Buchung und Buchungsänderungen

1. Buchung

Ein Mietvertrag über ein Wohnmobil kommt erst und ausschließlich dann zustande, wenn Vermieter und Mieter einen schriftlichen Mietvertrag geschlossen haben. 


2. Buchungsänderungen

Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzeitraum ist verbindlich. Wünscht der Mieter eine Änderung der vereinbarten Mietzeit, so kann diese nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:


der Vermieter stimmt der Buchungsänderung schriftlich oder in Textform zu,

der Mieter hat dem Vermieter seinen Änderungswunsch mindestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn mitgeteilt, beim Vermieter sind entsprechende freie Kapazitäten vorhanden, der gewünschte neue Mietzeitraum liegt im gleichen Kalenderjahr wie der gebuchte und der gewünschte neue Mietzeitraum entspricht vom Umfang her dem gebuchten. Ein Rechtsanspruch des Mieters auf Buchungsänderung besteht jedoch nicht. Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekanntzugebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein, vgl. § 6 Ziff. 2.


§ 6 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

1. Anzahlung

Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter eine Anzahlung auf den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Die Anzahlung beträgt 30% des Mietpreises. Der Eingang der Anzahlung des Mieters beim Vermieter hat innerhalb von 7 Bankarbeitstagen nach Abschluss des Mietvertrages durch Vermieter und Mieter zu erfolgen.


Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist außerordentlich und fristlos zu kündigen. Weiteres hierzu ist in § 7 Ziff. 2 geregelt.


2. Mietpreis

Der vom Mieter geschuldete restliche Mietpreis, die vereinbarte Servicepauschale, sowie weitere nach dem Mietvertrag vom Mieter geschuldete Zahlungen müssen bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Termin zur Fahrzeugübergabe vollständig beim Vermieter eingehen.


3. Kaution

Die Kaution in Höhe von 1.500€ (s.o. § 4 Ziff. 3) ist vom Mieter an den Vermieter vor Fahrzeugübernahme zu leisten. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und Mietpreis sofort fällig.


4. Zahlungsverzug

Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.


§ 7 Rücktritt, Widerruf und Kündigung sowie Stornierungsbedingungen und Folgen der Nichtinanspruchnahme der Leistung

1. Widerruf und Rücktritt des Mieters

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Rücktritts- und Widerrufsrecht des Mieters gesetzlich für Mietverträge nicht vorgesehen ist. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nach § 312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB u.a. nicht für die Kraftfahrzeugvermietung besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Soweit dem Mieter jedoch im Einzelfall dennoch ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht tatsächlich zustehen sollte, so bleibt dieses durch diese AGB unberührt.


2. Kündigung des Mietvertrages

Der Mietvertrag wird für einen festen Zeitraum geschlossen und endet zum Zeitpunkt des vereinbarten Rückgabetermins, ohne dass es einer Kündigung des Mietvertrages bedarf (Befristung). Das Recht von Mieter und Vermieter den Mietvertrag ordentlich zu kündigen ist ausgeschlossen. Das Recht des Mieters und des Vermieters, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn:


der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder Sicherheitsleistung (Kaution) auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet;

der Mieter die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei Übernahme des Fahrzeugs auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegen kann (§ 3 Ziff. 2);

Höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

Ein Wohnmobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein;

der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist oder

ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt. In dem zuletzt genannten Fall ist die Kündigung jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist zulässig, es sei denn, dass eine Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung des Vermieters zu vertreten, so hat der Vermieter die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Wohnmobils während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter anzurechnen. Wird das Wohnmobil nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen wie folgt pauschalieren: 

Der Mieter hat bei einer Kündigung bis zu 30 Tage vor Mietbeginn 30% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen. 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen. 14 bis zu 7 Tage vor Mietbeginn 75% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen. Weniger als 7 Tage vor Mietbeginn oder während der Mietzeit100% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter unbenommen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.


3. Stornierungsbedingungen

Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht zur Stornierung seiner Buchung zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen ein: Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der vom Mieter zu zahlenden Stornogebühr ist das Datum des schriftlichen Zugangs der Stornierungserklärung beim Vermieter.


Stornierung bis zu 30 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 30% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.

Stornierung 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 50% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.

Stornierung 14 bis zu 7 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von75% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.

weniger als 7 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 100% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.

Eine Stornierung ist nur wirksam, wenn der Mieter diese in Text- oder Schriftform gegenüber dem Vermieter erklärt. Der Vermieter hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Wohnmobils während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Das vertragliche Recht zur Stornierung besteht nicht, wenn der Mieter ein Sonderangebot, insbesondere sogenannte Schnuppertouren, gebucht hat.


4. Nichtinanspruchnahme des Wohnmobils

Nimmt der Mieter das Wohnmobil nicht in Anspruch und hat er von seinem Stornierungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht und besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Mieters und stimmt der Vermieter einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Vermieter den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis trotz Nichtinanspruchnahme des Wohnmobils. Der Vermieter hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Wohnmobils im vereinbarten Mietzeitraum sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Wird das Wohnmobil nicht anderweitig vermietet, so kann der Vermieter den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, 100% des vertraglich vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.


§ 8 Ersatz-Wohnmobil

Wird das Wohnmobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist davon auszugehen, dass die Benutzung des Wohnmobils infolge eines Defekts/eines Schadens, den der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange nicht möglich sein wird, so behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter ein vergleichbares oder größeres Wohnmobil zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatz-Wohnmobil innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung, so besteht insoweit kein Recht des Mieters zur Kündigung des Mietvertrages. Entstehen dem Mieter durch das Ersatzfahrzeug höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Wohnmobils als nicht vertragsgemäß ablehnen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Ersatz-Wohnmobil aus einer günstigeren Kategorie an und nimmt der Mieter das Angebot an, so wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Wohnmobilen vom Vermieter erstattet.


§ 9 Obliegenheit des Mieters, Verhalten bei Unfällen und im Schadensfall

1. Obliegenheiten des Mieters

Das Wohnmobil darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Anderes gilt nur im Notfall. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer über die Geltung den Inhalt der AGB zu informieren. Bevor der Mieter das Wohnmobil einem berechtigten Fahrer überlässt, hat er sich zu vergewissern, dass sich dieser in einem fahrtüchtigen Zustand befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Das Wohnmobil ist beim Verlassen mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere ist es zu verschließen. Die Papiere und Schlüssel für das Wohnmobil sind vom Mieter beim Verlassen des Fahrzeuges mitzuführen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Mieter darf an dem Wohnmobil keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen. Haustiere dürfen nicht mitgenommen werden. Bei der Mitnahme von Personen, insbesondere von Kindern bis 12 Jahren, ist § 21 StVO vom Mieter und dem jeweiligen Fahrer zwingend zu beachten und zu befolgen.


2. Verhalten des Mieters bei Unfällen und im Schadensfalle

Bei Unfällen oder Brand-, Diebstahl- und sonstigen Schäden hat der Mieter/Fahrer unverzüglich die Polizei zu rufen und den Vermieter zu verständigen. Bei Unfällen (auch ohne Drittbeteiligung) hat sich der Mieter/Fahrer solange am Ort des Unfalls aufzuhalten, bis er seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 142 Strafgesetzbuch-StGB) vollständig nachgekommen ist. Wird die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, so ist dies vom Mieter dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Mieter den Vermieter unverzüglich ausführlich schriftlich in Form eines Berichts über den Hergang und die Folgen eines Unfall- bzw. Schadenereignisses zu informieren. Dies gilt auch bei nur geringfügigen Schäden. Der Bericht hat insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter ist nicht zur Erteilung von Anerkenntnissen hinsichtlich eines Unfalles/Schadenereignisses gegenüber Dritten berechtigt. Sonstige kleinere Schäden am Wohnmobil sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe des Wohnmobils mitzuteilen.


§ 10 Übergabe und Rücknahme des Wohnmobils

Bei Übergabe und Rücknahme des Wohnmobils haben Vermieter und Mieter gemeinsam das Fahrzeug und das Zubehör (insbesondere auf Vorhandensein, Beschädigungen, Betriebsbereitschaft, Betankung und Sauberkeit) zu überprüfen und ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll auszufüllen und zu unterzeichnen, in dem die entsprechenden Feststellungen zu dokumentieren sind. Die Geltendmachung von verdeckten Beschädigungen bleibt durch den Vermieter auch nach Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls vorbehalten. Der Mieter verpflichtet sich, das Wohnmobil zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, von innen und außen gereinigt und entsprechend dem bei Übergabe protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) am vertraglich vereinbarten Ort zurückzugeben.


Das Wohnmobil wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt an den Vermieter zurückzugeben. Gibt der Mieter das Wohnmobil nicht vollgetankt zurück, so sind die Kosten für das Volltanken durch den Vermieter vom Mieter zu tragen. Hierbei werden dem Mieter die angefallenen Mehraufwände in Rechnung gestellt.


Eine Einwegmiete ist nicht möglich.


Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.


Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.


§ 11 Versicherung des Wohnmobils

Die Versicherung des Wohnmobils entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB). Die Versicherung beinhaltet eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 10 Mio. € sowie eine entsprechende Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1.000 € pro Schadensfall.


§ 12 Mängel und Reparatur

Tritt während der Mietdauer ein Mangel/Schaden am Wohnmobil auf, so kann der Mieter Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Wohnmobils während der Mietdauer zu gewährleisten, bis zum Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben. Die Reparaturkosten übernimmt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter nach § 13 für den Schaden haftet. Diese Regelung gilt nicht für Reifenschäden. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Bei landesspezifischen Gegebenheiten (z.B. Infra-struktur), die die Reparatur verzögern, ist die Frist entsprechend zu verlängern.


§ 13 Haftung, Verjährung

1. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Wohnmobils abgeschlossenen Versicherungen besteht. Sind Schäden durch die Versicherung nicht gedeckt so haften der Vermieter, seine Mitarbeiter sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausschließlich wie folgt:


Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es wurde eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und auch vertrauen darf.


Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.


Der Vermieter haftet nicht für Sachen des Mieters, die der Mieter bei Rückgabe des Wohnmobils nicht mitnimmt.


2. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Wohnmobils, wie folgt:


Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Wohnmobil oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung.


Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe.


Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters.


Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn:


der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Wohnmobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt; der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.


Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.


Für von der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden, insbesondere Steinschlag, haftet der Mieter in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes von 1.000€ wenn und soweit die Versicherung zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist und der Schaden nicht vom Vermieter verursacht wurde.


Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Wohnmobils in Verzug, so haftet der Mieter ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften.


Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden (beispielsweise Nagel/Schraube in den Reifen gefahren oder Verkehrsdelikte) sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.


Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.


Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist.


Der Mieter haftet insbesondere unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 20€ (inkl. MwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.


Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.


§ 14 Datenschutz, -verarbeitung und -nutzung sowie Fahrzeugortung

Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und des Fahrers zum Zwecke der Erfüllung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz.


Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z.B. Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist.


Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt.


Sofern das Wohnmobil mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Wohnmobils festzustellen und das Wohnmobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Wohnmobils im Alarmfall.


§ 15 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.


Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.


Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.


Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


Ende der AGB. LandCamper Dezember 2021

AGB: Über uns
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